Frau Schwarz-Feuring telefoniert. Im Hintergrund steht ein Bücherregal.

Die Fachanwältin für Arbeitsrecht Christel Karin Schwarz-Feuring hat jahrelange Erfahrung und berät Sie kompetent in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht!

Wir müssen die Dinge so sehen, wie sie sind –
aber nicht unbedingt so lassen.

Gekündigt zu werden, ist eine emotionale Ausnahmesituation, die sogar die Existenz bedrohen kann. Dennoch ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren. Denn bei einer Kündigung können viele Fehler passieren, die der Gekündigte zu seinem Vorteil nutzen kann. Auch wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, muss rechtlich das Arbeitsverhältnis noch nicht endgültig beendet sein. Es kann sein, dass die Kündigung unwirksam ist – also muss man schnell reagieren.

Die Drei-Wochen-Frist

Die berühmte Frist hat der Gesetzgeber bestimmt. Nach Ablauf der Frist soll Rechtsfrieden eintreten.
Es bleiben dem Gekündigten nur drei Wochen Zeit, sich mit einer Klage gegen eine Kündigung zu wehren. Ob eine Klage sinnvoll ist, muss geprüft werden. Hat die Kündigung Fehler, müssen sie überprüft werden. Dafür sind die Arbeitsgerichte zuständig. Solange die Unwirksamkeit einer Kündigung nicht arbeitsgerichtlich festgestellt wurde, ist sie in der Welt und entfaltet fortlaufend Wirkung. Das gilt besonders für außerordentlich und fristlos ausgesprochene Kündigungen. Dann gibt es meistens kein Geld mehr vom Arbeitgeber, von der Arbeitsagentur gibt es eine Sperrfrist.

Ausnahmen von der Drei-Wochen-Frist bestehen nur wenige, zum Beispiel wenn sich eine Schwangerschaft erst später herausstellt. Da muss genau mit einem Kalender gerechnet werden, wann man sich noch wehren kann.

Verbreitete Formfehler – Ein Vorteil für Sie!

Bei einer Kündigung können zahlreiche „Formfehler“ passieren, die die eigentlich schlechte Position des gekündigten Mitarbeiters verbessern. Fehlende Unterschrift, die falschen Personen haben unterschrieben, bei schwerbehinderten Menschen oder bei Schwangeren wurden die zuständigen Behörden nicht vorher kontaktiert, um deren Zustimmung einzuholen oder der Betriebsrat wurde vor Zugang der Kündigung nicht angehört.

Die Frage, wann eine Kündigung zugegangen ist, ist nicht einfach zu beantworten. Sinnvoll ist es, auf der Rückseite des Briefumschlages den Tag des Zugangs der Kündigung zu vermerken. Bei Erhalt der Kündigung durch Übergabe im Betrieb ist besondere Vorsicht geboten. Niemand ist verpflichtet, den Erhalt der Kündigung durch Unterschrift zu bestätigen. Den Erhalt kann ein Zeuge bestätigen. Kaum ein Arbeitgeber übergibt ein Kündigungsschreiben ohne anwesende Zeugen.

Ab Erhalt der Kündigung läuft die Frist. Ein Kalender hilft bei der Berechnung. Trotzdem ist Eile geboten. Hat die falsche Person unterschrieben, was noch geprüft werden muss, oder wurde gar nicht unterschrieben, heißt es sofortigen Kontakt mit uns aufzunehmen. Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.

Fragen Sie gerne nach!

Vereinbaren Sie gerne einen Termin.

Zur Kontaktaufnahme schicken Sie uns bitte eine EMail über hilfe@schwarz-feuring.de.

Bitte machen Sie sich mit dem unten stehenden Fragebogen, der Vollmacht und den Hinweisen vor dem Ersttermin vertraut.

Gerne können Sie die Bögen auch ausdrucken und vorausgefüllt zum Ersttermin mitbringen.

Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Vollmacht Arbeitsrechtssache

Hinweis Arbeitsrechtssache

Mandantenfragebogen